Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Gleichbehandlungsgebot

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.
  2. Absatz 2,Bei Leistungszusagen gemäß Abschnitt 2 muß den Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen des Betriebes eine ausgewogene, willkürliche und sachfremde Differenzierungen ausschließende Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht werden.
  3. Absatz 3,Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Absatz eins und 2 bewirken einen Angleichungsanspruch des in seinen Rechten Geschmälerten.

Schlagworte

leistungsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076764

alte Dokumentnummer

N5199011167H