Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebspensionsgesetz § 11

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wertpapierdeckung und Insolvenz

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach Paragraph 211, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Insolvenzordnung - IO -, RGBl. Nr. 337 aus 1914,) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage.
  2. Absatz eins a,Auf die nach Absatz eins, geforderte Wertpapierdeckung können Ansprüche aus einer vom/von der Arbeitgeber/in geschlossenen und dem Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 entsprechenden Rückdeckungsversicherung in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Ausmaß angerechnet werden.
  3. Absatz 2,Die Wertpapierdeckung darf nur zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus der direkten Leistungszusage vermindert werden, wobei das in Absatz eins, geforderte Ausmaß nicht unterschritten werden darf. Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.
  4. Absatz 3,Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß Paragraph 11, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach Paragraph 11, IESG auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.
  5. Absatz 4,Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind zum Zweck der Deckung der Pensionsrückstellungen für direkte Leistungszusagen bei einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist, zu verwahren. Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind jedenfalls getrennt von allfälligen weiteren Wertpapierdepots, die der/die Arbeitgeber/in bei demselben Kreditinstitut hält, zu führen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Arbeitgeberin, Arbeitgeber

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40139577

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P11/NOR40139577

Navigation im Suchergebnis