Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wertpapierdeckung und Insolvenz

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (Paragraph 23, Absatz eins, der Ausgleichsordnung), als sie durch Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 11, IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kann nicht zum Nachteil der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.
  3. Absatz 3Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind bei einem inländischen Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Kreditwesengesetz), zu verwahren.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) seit 1.1.1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12081932

Alte Dokumentnummer

N5199333901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P11/NOR12081932

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