(1)Absatz einsDie Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (§ 23 Abs. 1 der Ausgleichsordnung), als sie durch Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß § 11 IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kann nicht zum Nachteil der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.Die Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (Paragraph 23, Absatz eins, der Ausgleichsordnung), als sie durch Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 11, IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kann nicht zum Nachteil der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.