Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wertpapierdeckung und Insolvenz

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Sofern für direkte Leistungszusagen Pensionsrückstellungen nach Paragraph 211, Absatz 2, Handelsgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, zu bilden sind, sind diese in dem sich nach den Vorschriften des Paragraph 14, Absatz 7, Einkommensteuergesetz 1988 unter Berücksichtigung des Paragraph 116, Absatz 4, EStG 1988 ergebenden Ausmaß mit Wertpapieren zu decken. Die Wertpapiere bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (Paragraph 23, Absatz eins, der Ausgleichsordnung), als sie durch nach Satz 1 vorgeschriebene Wertpapiere zu decken oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Die Wertpapierdeckung darf nur zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus der direkten Leistungszusage vermindert werden, wobei das in Absatz eins, geforderte Ausmaß nicht unterschritten werden darf. Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers gebührt der Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere insoweit dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, als die Ansprüche gegen den Arbeitgeber gemäß Paragraph 11, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergehen. Der übrige Verkaufserlös steht den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, insoweit ihre Ansprüche nicht nach Paragraph 11, IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergehen, entsprechend der Höhe ihrer Unverfallbarkeitsbeträge oder Leistungsansprüche zu.
  4. Absatz 4,Die Wertpapiere im Sinne des Absatz eins, sind bei einer inländischen Bank, die zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), zu verwahren.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12088319

Alte Dokumentnummer

N5199659959J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P11/NOR12088319

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