Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Geschäftsplan

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken, die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen abzudecken.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Die Arten der angebotenen Leistungen;
    2. Ziffer 2
      die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und für die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Pensionskasse erheblich sind;
    3. Ziffer 3
      die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuß);
    4. Ziffer 4
      die Art und Führung der Schwankungsrückstellung;
    5. Ziffer 5
      die Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
    6. Ziffer 6
      die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen; diese sind durch Zahlenbeispiele zu erläutern;
    7. Ziffer 7
      die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      die Formeln für die Berechnung der zugeordneten Vermögensteile gemäß Paragraph 17, Absatz 4,
  3. Absatz 3,Die Kostenzuschläge im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, haben angemessen und marktüblich zu sein.
  4. Absatz 4,Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Der Prüfaktuar darf den Geschäftsplan nur bestätigen, wenn dieser den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entspricht. Die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,)

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088341

Alte Dokumentnummer

N5199659985J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P20/NOR12088341

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