(3d)Absatz 3 d,Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß § 17 Abs. 4 die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.Eine Deckungslücke, die sich durch Umstellung der Rechnungsgrundlagen ergibt, ist binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens zu einem Zehntel zu schließen. Sofern die Deckungslücke in einem Geschäftsjahr zu mehr als einem Zehntel geschlossen wurde, kann in einem späteren Geschäftsjahr höchstens in diesem Ausmaß die Schließung der Deckungslücke unterbleiben. Im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung eines Pensionskassenvertrages ist bei Berechnung der zu übertragenden Vermögensteile gemäß Paragraph 17, Absatz 4, die noch nicht geschlossene Deckungslücke in Abzug zu bringen.