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Pensionskassengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Informationspflichten

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
  2. Absatz eins a,Die Informationen gemäß Absatz 2 bis 5 b müssen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig aktualisiert werden,
    2. Ziffer 2
      klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
    3. Ziffer 3
      Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
    4. Ziffer 4
      inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent und nicht irreführend sein,
    5. Ziffer 5
      in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
    6. Ziffer 6
      in der Amtssprache des Mitgliedstaates abgefasst sein, dessen Sozial- und Arbeitsrecht für die Pensionskassenzusage maßgeblich ist,
    7. Ziffer 7
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat potentielle Anwartschaftsberechtigte vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, den Mitgliedstaat in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt des Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 6, 7, 7 a, 8 bis 14 und 17, sowie
    3. Ziffer 3
      darüber, wo weitere Informationen erhältlich sind,
    zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.
  4. Absatz 2 a,Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      die Firma der Pensionskasse oder Einrichtung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4,, der Mitgliedstaat, in dem sie zugelassen oder eingetragen ist und die zuständige Aufsichtsbehörde;
    2. Ziffer 2
      die Rechte und Pflichten der Pensionskasse, des Arbeitgebers sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    4. Ziffer 4
      die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanziellen Risiken;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch die Pensionskasse oder, falls keine Garantie vorgesehen ist, eine diesbezügliche Erklärung;
    6. Ziffer 6
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
    7. Ziffer 7
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPG;
    8. Ziffer 8
      die Beschreibung etwaiger Wahlrechte gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 12 a,;
    9. Ziffer 9
      für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers gemäß Paragraph 5, Ziffer 3
      1. Litera a
        eine Beschreibung der Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können,
      2. Litera b
        eine Darstellung der Performance der jeweiligen VRG oder Sub-VG oder Sicherheits-VRG über die letzten fünf Jahre,
      3. Litera c
        die Struktur der Verwaltungskosten.
  5. Absatz 3,Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Pensionskassenvertrag festgelegte Pensionsalter,
    2. Ziffer 2
      Firma und Ort der Hauptverwaltung der Pensionskasse,
    3. Ziffer 3
      VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird,
    4. Ziffer 4
      eine allfällige Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
    5. Ziffer 5
      Beitrags- und Kapitalentwicklung,
    6. Ziffer 6
      einbehaltene Verwaltungskosten,
    7. Ziffer 7
      erworbene Anwartschaften ihrer Pensionskassenzusage,
    8. Ziffer 8
      eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Haftungsausschluss, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
    9. Ziffer 9
      Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
    10. Ziffer 10
      über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt,
    zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters über allenfalls ausübbare Optionen, auf die auf Anfrage erhältlichen Informationen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und Paragraph 30 a, Absatz 2, sowie falls anwendbar auf die Informationen gemäß Paragraph 19 b, hinzuweisen. Die Information hat die Bezeichnung „Leistungs-/Renteninformation“ zu enthalten.
  6. Absatz 4,Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
  7. Absatz 5,Die Pensionskasse hat
    1. Ziffer eins
      den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Pensionskassenvertrages festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
    2. Ziffer 2
      den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension
    zu informieren.
  8. Absatz 5 a,Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre
    1. Ziffer eins
      eine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, und
    2. Ziffer 2
      einen repräsentativen Performancevergleich
    anzugeben.
  9. Absatz 5 b,Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.
  10. Absatz 5 c,Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 3 bis 5 und 5 b erforderlich sind.
  11. Absatz 6,Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 3, Ziffer 8, sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 2 a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Schlagworte

Beitragsentwicklung, Veranlagungsgemeinschaft, Altersleistung, Hinterbliebenenleistung, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P19/NOR40209133

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