(6)Absatz 6,Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Abs. 3 Z 8 sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 2a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.Die FMA hat Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 3, Ziffer 8, sowie für den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 2 a, 3, 4 und 5 durch Verordnung festzulegen, dabei hat sie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, eine gute Vergleichbarkeit und Transparenz sowie das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 81/2018)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2018,)