Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
22.09.2005
Abkürzung
PKG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Informationspflichten
§ 19.Paragraph 19,
Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076921
Alte Dokumentnummer
N5199011910J