Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

22.09.2005

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Informationspflichten

Paragraph 19,

Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076921

Alte Dokumentnummer

N5199011910J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P19/NOR12076921

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