Pensionskassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
BG
Paragraph 19
01.07.1990
22.09.2005
PKG
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
anwartschaftsberechtigt
05.07.2022
10007055
NOR12076921
N5199011910J