Bundesrecht konsolidiert

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verfahren bei Gericht

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (Paragraph 9, Absatz 3,) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.
  2. Absatz 2,Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40095563

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P12/NOR40095563

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