(1)Absatz eins,Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (§ 9 Abs. 3) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.Der Präsident des in Strafsachen tätigen Landesgerichts entscheidet über Berufungen (Paragraph 9, Absatz 3,) endgültig und veranlaßt eine allenfalls erforderliche Berichtigung der Verzeichnisse.