Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 § 12

Kurztitel

Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 256/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSchG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verfahren bei Gericht

Paragraph 12,

Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40164070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/256/P12/NOR40164070

Navigation im Suchergebnis