Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
12.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSchG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Verfahren bei Gericht
§ 12.Paragraph 12,
Für eine Geltungsdauer von zwei Jahren bilden die Verzeichnisse der Gemeinden (Gemeindebezirke) der Umgebung des Amtsgebäudes des Gerichtshofes die Jahresergänzungsliste, die übrigen Verzeichnisse die Jahreshauptliste. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung in der Weise zu bestimmen, daß die Zahl der in die Ergänzungsliste eingetragenen Personen annähernd einem Drittel der Zahl der in die Hauptliste aufgenommenen entspricht.
Im RIS seit
13.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10002954
Dokumentnummer
NOR40164070