DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich *1), nachstehend „Abkommen” genannt,
insbesondere auf Artikel 32,
EINGEDENK der in der am 9. April 1984 von den Ministern der
EFTA-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg
verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung
eines europäischen Wirtschaftsraums,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im
Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und
Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen
fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß dessenungeachtet eine Vertragspartei sich
unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann,
ausfuhrwirksame Schutzmaßnahmen zu treffen, und daß es angezeigt
ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,