Bundesrecht konsolidiert

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EG - Abkommen Österreich - EWG - Zusatzprotokoll § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 230/1990 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Typ

Vertrag – EG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Unterzeichnungsdatum

31.10.1989

Index

59/04 EU - EWR

Titel

ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DIE BESEITIGUNG
BESTEHENDER UND VERHINDERUNG NEUER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG
StF: BGBl. Nr. 230/1990 (NR: GP XVII RV 1108 AB 1179 S. 129. BR: AB 3811 S. 525.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

                         einerseits und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

                         andererseits,

  GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich *1), nachstehend „Abkommen” genannt,

insbesondere auf Artikel 32,

  EINGEDENK der in der am 9. April 1984 von den Ministern der

EFTA-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der

Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg

verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung

eines europäischen Wirtschaftsraums,

  IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im

Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und

Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen

fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,

  IN DEM BEWUSSTSEIN, daß dessenungeachtet eine Vertragspartei sich

unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann,

ausfuhrwirksame Schutzmaßnahmen zu treffen, und daß es angezeigt

ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,

  HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 4, des Zusatzprotokolls wurden am 21. Juni 1989 bzw. am 23. März 1990 abgegeben; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, mit 1. Mai 1990 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt gemeinsamer Erklärung der Vertragsparteien wird genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10007034

Dokumentnummer

NOR11007147

Alte Dokumentnummer

N5199011090H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/230/P0/NOR11007147

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