EG - Abkommen Österreich - EWG - Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
01.05.1990
31.12.1994
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DIE BESEITIGUNG
BESTEHENDER UND VERHINDERUNG NEUER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG
StF: BGBl. Nr. 230/1990 (NR: GP XVII RV 1108 AB 1179 S. 129. BR: AB 3811 S. 525.)
BGBl. III Nr. 98/2015
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt gemeinsamer Erklärung der Vertragsparteien wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 4, des Zusatzprotokolls wurden am 21. Juni 1989 bzw. am 23. März 1990 abgegeben; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, mit 1. Mai 1990 in Kraft.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich *1), nachstehend „Abkommen” genannt,
insbesondere auf Artikel 32,
EINGEDENK der in der am 9. April 1984 von den Ministern der
EFTA-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg
verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung
eines europäischen Wirtschaftsraums,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im
Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und
Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen
fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß dessenungeachtet eine Vertragspartei sich
unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann,
ausfuhrwirksame Schutzmaßnahmen zu treffen, und daß es angezeigt
ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1972,