Bundesrecht konsolidiert

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Erwachsenenschutzvereinsgesetz § 1

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Eignung eines Vereins

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
    1. Ziffer eins
      zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
    2. Ziffer 2
      Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
    3. Ziffer 3
      im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4 b durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
    6. Ziffer 6
      in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder
    8. Ziffer 8
      gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
    mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.
  2. Absatz 2,Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
  3. Absatz 3,In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192765

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/156/P1/NOR40192765

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