Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit
- Ziffer einszum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt zu werden,
- Ziffer 2Beratung im Sinn des Paragraph 4, zu erteilen,
- Ziffer 3im Auftrag der Gerichte Abklärungen im Sinn der Paragraphen 4 a und 4 b durchzuführen,
- Ziffer 4nach Paragraph 4 c, bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten, Erwachsenenvertreter-Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken,
- Ziffer 5nach Paragraph 4 d, Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen,
- Ziffer 6in Erwachsenenschutzverfahren nach Paragraph 119, AußStrG als Rechtsbeistand, nach Paragraph 120, AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach Paragraph 131, AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden,
- Ziffer 7gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder
- Ziffer 8gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen,
mit Verordnung festzustellen, soweit noch kein Verein für einen bestimmten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich zuständig ist.