(1)Absatz eins,Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.Die Eignung eines Vereins, gemäß Paragraph 279, Absatz 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, UbG Patientenanwälte oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.