Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Unterbringung ohne Verlangen

Paragraph 8,

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

Im RIS seit

07.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40195992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P8/NOR40195992

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