Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
02.08.2017
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Unterbringung ohne Verlangen
§ 8.Paragraph 8,
Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt sie untersucht und bescheinigt, daß die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40116630