Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,
BG
Paragraph 8
03.08.2017
30.06.2023
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.
19.09.2022
10002936
NOR40195992