Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2023
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Einsicht in die Krankengeschichte
§ 39.Paragraph 39,
Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren.
Im RIS seit
16.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40116656