Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterbringungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
UbG
Index
20/03 Erwachsenenschutz
Text
Einsicht in die Krankengeschichte
§ 39.Paragraph 39,
Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR12035217
Alte Dokumentnummer
N2199011304J