Unterbringungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2010,
BG
Paragraph 39
01.07.2010
30.06.2023
UbG
20/03 Erwachsenenschutz
Der Vertreter des Kranken hat ein Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte; dem Kranken steht dieses Recht insoweit zu, als die Einsicht seinem Wohl nicht abträglich ist. Die Verweigerung der Einsicht ist vom behandelnden Arzt in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren.
19.09.2022
10002936
NOR40116656