(2)Absatz 2,Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 41, BGBl. I Nr. 147/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,)