Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Patienten oder seines Vertreters ist die Öffentlichkeit jedenfalls herzustellen. Paragraph 140, Absatz 2 und 3 AußStrG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat auch erschienene Auskunftspersonen zu vernehmen. Dem Patienten, seinem Vertreter sowie dem Abteilungsleiter ist Gelegenheit zu geben, zu den für die Entscheidung wesentlichen Umständen Stellung zu nehmen sowie Fragen an die Auskunftspersonen und an den Sachverständigen zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 41,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,)

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P25/NOR40245861

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