Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
21.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IV – RATKAPITEL römisch vier – RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Im RIS seit
09.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR40166873