Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1990 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 221/2014Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2014,
Text
KAPITEL IV – RATKAPITEL römisch vier – RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
die Zielsetzung, die Programme und die Aktivitäten der Organisation zu bestimmen, zu prüfen und zu überprüfen;
die Berichte jeglicher Nebenorgane zu prüfen und ihre Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.