Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für Migration
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
25.01.1990
Außerkrafttretensdatum
20.11.2013
Index
19/05 Menschenrechte
Text
KAPITEL IV - RATKAPITEL römisch vier - RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,
die Zielsetzung der Organisation zu bestimmen;
die Berichte des Exekutivausschusses zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Gesetzesnummer
10001056
Dokumentnummer
NOR12013170
Alte Dokumentnummer
N1199011154A