Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

25.01.1990

Außerkrafttretensdatum

20.11.2013

Text

KAPITEL römisch vier - RAT

Artikel 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe,

  1. Litera a
    die Zielsetzung der Organisation zu bestimmen;
  2. Litera b
    die Berichte des Exekutivausschusses zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  3. Litera c
    die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
  4. Litera d
    das Programm, den Haushaltsplan, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
  5. Litera e
    alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.