(2)Absatz 2,In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.