(2)Absatz 2,In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.