Kurztitel

Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.07.1994

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1994, von Gewerbetreibenden verkauft werden.
  2. Absatz 2,In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.