Absatz 2,In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989,
Paragraph 4
15.02.1989
15.07.1994
Paragraph 4, (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden verkauft werden.