Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausschreibungsgesetz 1989 § 17

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Antrag an die Weiterbestellungskommission

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Wird dem Inhaber der Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.
  2. Absatz 2,Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Absatz eins,, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113972

Alte Dokumentnummer

N6199762967J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P17/NOR12113972

Navigation im Suchergebnis