Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 17, (1) Ist eine Person gemäß Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

  1. Absatz 2,Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 3,Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Absatz eins, angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Absatz eins, angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.
  3. Absatz 4,Stellt der Beamte einen Antrag nach Absatz 3,, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104181

Alte Dokumentnummer

N6198911040F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P17/NOR12104181

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