(3)Absatz 3,Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Abs. 1 angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Absatz eins, angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Absatz eins, angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.