Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Text

Antrag an die Weiterbestellungskommission

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wird dem Inhaber der Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.
  2. Absatz 2,Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Absatz eins,, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.