Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vertraulichkeit
§ 14.Paragraph 14,
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
Schlagworte
Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR12113969
Alte Dokumentnummer
N6199762964J