Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 14

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 14,

Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113969

Alte Dokumentnummer

N6199762964J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P14/NOR12113969

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