Ausschreibungsgesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
BG
Paragraph 14
01.07.1997
AusG
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
Dienstgeheimnis
04.09.2025
10008688
NOR12113969
N6199762964J