Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 14, Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12104178

Alte Dokumentnummer

N6198911037F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P14/NOR12104178

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