Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 9a

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 9 a,

Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 2, 3, 5, 6, oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40111595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P9a/NOR40111595

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