Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

18.11.2009

Text

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Paragraph 9 a,

Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 2, 3, 5, 6, oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.