Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8g

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 g,

Die Paragraphen 8 bis 8 f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.

Anmerkung

vgl. § 14 Abs. 11

Schlagworte

Adoptivvater

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40052595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8g/NOR40052595

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