Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 g

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 g,

Die Paragraphen 8 bis 8 f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.