Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8g

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8g

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters

Paragraph 8 g,

Die Paragraphen 8 bis 8 f gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. Paragraph 8 b, Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

Anmerkung

vgl. § 14 Abs. 11

Schlagworte

Adoptivvater

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40154101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8g/NOR40154101

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