(2)Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 8c Abs. 3 oder der Klage des Arbeitnehmers nach § 8d Abs. 2 nicht statt, kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.Gibt das Gericht der Klage des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 8 c, Absatz 3, oder der Klage des Arbeitnehmers nach Paragraph 8 d, Absatz 2, nicht statt, kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins, eins a, und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.