Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 e

Inkrafttretensdatum

01.11.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 8 e,

  1. Absatz eins,Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 8 und 8 a zu Stande, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins, eins a, und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 8 c, Absatz 3, oder der Klage des Arbeitnehmers nach Paragraph 8 d, Absatz 2, nicht statt, kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins, eins a, und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 14, Absatz 11

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40255829