Absatz eins,Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 8 und 8 a zu Stande, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
- Ziffer einsan Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
- Ziffer 2bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in Paragraph 2, Absatz eins, eins a, und 5a und Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.