Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 8e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 8 e,
  1. Absatz eins,Kommt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 8 und 8 a zu Stande, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
    1. Ziffer eins
      an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Gibt das Gericht der Klage des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 8 c, Absatz 3, oder der Klage des Arbeitnehmers nach Paragraph 8 d, Absatz 2, nicht statt, kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

Anmerkung

vgl. § 14 Abs. 11

Schlagworte

Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40052593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P8e/NOR40052593

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