Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 7

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer, der Karenz nach den Paragraphen 2, 3, oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 4 MSchG ist anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40052586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P7/NOR40052586

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