Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Väter-Karenzgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 153/1999.

Text

Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer, der einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 2, 3, oder 5 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende eines Karenzurlaubs(teils),
    2. Ziffer 2
      bei zweimaliger Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes nach Ende seines zweiten Karenzurlaubsteiles, sofern der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme seines zweiten Karenzurlaubsteiles spätestens acht Wochen nach der Geburt bekanntgegeben hat,
    3. Ziffer 3
      nach dem Ende eines Karenzurlaubes oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, der oder die infolge der Verhinderung einer in Karenzurlaub oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, eines Ausländers wird bis zu dem Tag gehemmt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz rechtsgültig beendet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7 und 13 MSchG, sowie für Heimarbeiter Paragraph 31, Absatz 3, MSchG sind anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Paragraph 12, Absatz 2 und 4 MSchG ist anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz, Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12117723

Alte Dokumentnummer

N6199961439L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P7/NOR12117723

Navigation im Suchergebnis