bei Bundesbeamten, für die § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50b Abs. 1 und 3 bis 5 BDG 1979,bei Bundesbeamten, für die Paragraph 50 b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins und 3 bis 5 BDG 1979,