Bundesrecht konsolidiert

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Väter-Karenzgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    stehen, gelten die Abweichungen der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates ,Paragraph 3, Absatz 5 ', das Zitat ,Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz' tritt.
  5. Absatz 5,Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
  6. Absatz 6,Paragraph 8, ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, im Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, oder im Paragraph 56, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 8, sind auf diese Beamten mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.
    2. Ziffer 2
      Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
    3. Ziffer 3
      Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
    4. Ziffer 4
      Im Paragraph 8, Absatz 10, sind die Verweisungen auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz eins und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.
    5. Ziffer 5
      Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
    6. Ziffer 6
      Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn
      1. Litera a
        der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist,
      2. Litera b
        das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Teilzeitbeschäftigung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und
      3. Litera c
        keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
    7. Ziffer 7
      Auf Landeslehrer, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist Paragraph 44 c, Absatz 2, LDG 1984 anzuwenden.
  8. Absatz 8,Lassen bei den im Absatz 7, angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der halben Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht zu, so kann sie soweit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. Ansonsten kann ein im Absatz 7, angeführter Beamter über das Ausmaß seiner Teilzeitbeschäftigung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig.

  1. Absatz 8 a,Paragraph 8, Absatz eins, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 8, sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 a, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in Anspruch genommen wurde.
    3. Ziffer 3
      Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt Paragraph 76 c
      RDG.
  2. Absatz 9,Paragraph 8, ist auf die übrigen von Absatz 6, 7 und 8 a nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 8, Absatz 10, die Verweisungen auf die Paragraphen 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz eins und 13 MSchG mit den Änderungen anzuwenden sind, die sich aus den Paragraphen 20 bis 22 MSchG ergeben.
  3. Absatz 10,Ansprüche nach Paragraph 8, haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 1990 und 1. Juli 1991 geboren worden sind, kann der Beamte den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung auch nach Ablauf der im Paragraph 8, Absatz 6, angeführten Frist stellen. Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im Paragraph 15 c, Absatz 6, angeführten Frist stellen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985,
BGBl. Nr. 86/1948, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor,
Kündigungsschutz, Adoptiveltern

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12106115

Alte Dokumentnummer

N6199212479A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P10/NOR12106115

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