Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch 24 , Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Text

Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, die in einem
    1. Ziffer eins
      Dienstverhältnis zum Bund,
    2. Ziffer 2
      in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Dienstverhältnis,
    3. Ziffer 3
      Dienstverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    stehen, gelten die Abweichungen der Absatz 2 bis 7,
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 5, ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  4. Absatz 4,Soweit Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8 und Paragraph 9, an die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, ist darunter
    1. Ziffer eins
      bei Bundesbeamten, für die Paragraph 50 b, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins und 3 bis 5 BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      bei Landeslehrern, für die Paragraph 44 b, LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins und 3 bis 5 LDG 1984,
    3. Ziffer 3
      bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, für die Paragraph 46, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 46, Absatz eins und 3 bis 5 LLDG 1985
    zu verstehen.
  5. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Absatz 5, das Zitat „§ 10 Absatz 3, zweiter Satz“ tritt.
  6. Absatz 6,Statt Paragraph 6, Absatz 4, sind die Paragraphen 20 bis 23 MSchG anzuwenden.
  7. Absatz 7,Paragraph 8, ist
    1. Ziffer eins
      auf Bundesbeamte, Landeslehrer (Paragraph eins, LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (Paragraph eins, LLDG 1985) nicht anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      auf die übrigen von Absatz eins, erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
      1. Litera a
        eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und
      2. Litera b
        im Absatz 10, an die Stelle der Verweisungen auf Paragraph 10, Absatz 3 bis 7, 12 Absatz eins und 13 MSchG die entsprechenden Verweisungen auf die Paragraphen 20 bis 22 MSchG treten.